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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Teilnahmebedingungen
Teilnehmen kann jeder, der bei Beginn der Veranstaltung organisch gesund ist, nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht und dien dem Programm entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Schwindelfreiheit und Trittsicherheit) mitbringt.
Der Veranstalter ist von eventuellen Krankheiten, Medikamentenabhängigkeiten, Allergien oder Behinderungen von Teilnehmern bereits bei der Buchung zu unterrichten. Diese Angaben werden streng vertraulich behandelt. Obwohl die Programme generell auf Gruppen mit behinderten Teilnehmern abgestimmt werden können, behält sich der Veranstalter vor, die Annahme von Anmeldungen - nach eingehender Beratung mit den Gruppenbetreuern - von der Durchführbarkeit der Programme mit Behinderten abhängig zu machen.

2. Auftragserteilung
Die verbindliche Auftragserteilung erfolgt durch die Unterzeichnung eines Vertrags oder schriftliche Auftragsersteilung durch den Auftraggeber. Nach Eingang der Auftragserteilung beim Veranstalter erhält der Auftraggeber eine Buchungsbestätigung.

3. Bezahlung
Nach Eingang der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten des vereinbarten Preises sofort zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist nach Erhalt der Abschlussrechnung fällig. Der Veranstalter hält sich für den Fall der Nichtbezahlung der Anzahlung vor, die Veranstaltungsanmeldung unter Verrechnung der vollen Stornokosten zu annullieren.

4. Rücktritt durch den Teilnehmer
Der Auftraggeber ist jederzeit vor Beginn der Veranstaltung berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Veranstalter zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, folgende Kosten für die Stornierung in Rechnung zu stellen:
Bis zum 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung 10% des Gesamtpreises
Bis zum 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung 25% des Gesamtpreises
Bis zum 7. Tag vor Beginn der Veranstaltung 50% des Gesamtpreises
Bis zum 3. Tag vor Beginn der Veranstaltung 80% des Gesamtpreises

Ist die Veranstaltung durch Vermittlung eines provisionsberechtigten Dritten zustande gekommen (z.B. Eventmakler) hat der Zurücktretende in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% zu tragen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den Veranstaltungspreis bestehen. Es liegt im Ermessen des Veranstalters für einzelne angefallene Veranstaltungsleistungen Gutscheine zu vergeben. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises.

6. Reiserücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung durch die Veranstaltungsleitung den Veranstaltungsvertrag kündigen:
Fristlos aus wichtigem Grund, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung unbeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter aus diesen Gründen, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer vor oder während der Veranstaltung auszuschließen, die aufgrund einer Fehleinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen sind.
Bei Einzelbuchern: Bis 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Nichterreichen einer in der betreffenden Veranstaltungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter setzt die Teilnehmer hiervon sofort in Kenntnis. Der Veranstalter nennt dem Kunden umgehend Ersatztermine, an denen er die Veranstaltung wahrnehmen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Veranstaltung infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich gefährdet, beeinträchtigt, erschwert oder verhindert oder ist die Sicherheit des Auftraggebers nicht mehr gewährleistet, so kann nach Prüfung einer eventuellen zeitlichen oder örtlichen Verlegung, sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung einbehalten.
Ist die Veranstaltung durch Vermittlung eines provisionsberechtigten Dritten zustande gekommen (z.B. Eventmakler) und musste die Veranstaltung infolge höherer Gewalt abgesagt werden (Hochwasser, ungenügende Schneelage, Dauerregen, Überflutung), nennt der Veranstalter dem Kunden zeitnah Ersatztermine, an denen er die Veranstaltung wahrnehmen kann und sorgt ggf. für die Verlängerung des über den Dritten erworbenen Tickets. Kann oder möchte der Teilnehmer keinen der Ausweichtermine nutzen und das Ticket auch nicht auf eine andere Person übertragen, hat der Zurücktretende eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% zu tragen und erhält den restlichen Kaufpreis vom Veranstalter ausbezahlt.

8. Film- und Fotoaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen zur Dokumentation zu erstellen, die er dem Kunden nach der Veranstaltung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Zugleich ist er berechtigt, dieses Bildmaterial ohne ausdrückliche Freigabe durch einzelne abgebildete Personen zum Zweck der Werbung (z.B. Bilder für die Homepage) für eigene Zwecke zu nutzen.

9. Haftung, Haftungsbeschränkungen
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Veranstaltungsleistungen.
Der Veranstalter haftet nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch den Veranstalter oder seiner Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Veranstalter haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der vom Teilnehmer mitgeführten Materialien, es sei denn dies beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Teilnehmer haftet für ihm zuzurechnende Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste am Material aus dem Bestand des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung gelten, insbesondere Hotel, Jugendherberge, Bustransfer. Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf ein Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Der Veranstalter haftet insbesondere nicht bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Teilnehmer, bei Personen- oder Sachschäden vor dem offiziellen Beginn oder nach dem offiziellen Ende der jeweiligen Veranstaltung und für Risiken, die nicht vorhersehbar, nicht beeinflussbar oder nicht zu vertreten sind.
Dem Teilnehmer muss bewusst sein, dass die Programme des Veranstalters Gefahrensportarten bedingt durch das Gelände und die jeweilige Tätigkeit erhöhten Verletzungsrisiko beinhalten können, insbesondere bei alpinen Touren, Klettern, Radtouren, Wassersport. Daher hat der Teilnehmer eigenverantwortlich gegebenenfalls wegen der höheren körperlichen Belastung im Zweifelsfall sich durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Der Teilnehmer nimmt zu Kenntnis, dass bei der Durchführung der Veranstaltungen folgende Gefahren entstehen können: Stein- und Einsschlag, Sturz, Absturz, Umsturz, Spaltensturz, Mitreißgefahr, Kälte- und Hitzeschäden insbesondere Unterkühlung, Lawinengefahr, Gefahr durch Materialversagen. Der Veranstalter übernimmt lediglich die Haftung im oben ausgeführten Rahmen. Die Veranstaltungskosten fassen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich Führung und Einweisung.
Der Abschluss einer Auslandskranken-, Reiserücktritts-, bzw. Unfallversicherung wird dringend empfohlen.

10. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Soweit kein Rechtswegausschluss besteht und Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht werden und eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, wird als Gerichtsstand Ingolstadt vereinbart. Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewohnten Aufenthalt im Ausland hat, ist Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages zur Folge.